Artikel 36 VO (EG) 2003/2295

Qualität der Verpackungen

(1) Packungen, einschließlich das innere Verpackungsmaterial, müssen stoßfest, trocken, sauber und unbeschädigt sowie aus einem Material gefertigt sein, das die Eier vor Fremdgeruch und etwaiger Qualitätsverschlechterung schützt.

(2) Für die Beförderung und den Versand von Eiern verwendete Großpackungen, einschließlich das innere Verpackungsmaterial, dürfen nur wiederverwendet werden, wenn sie neuwertig sind und den technischen Anforderungen gemäß Absatz 1 genügen. Wiederverwendete Großpackungen dürfen keine frühere Kennzeichnung tragen, die zu Verwechslungen Anlaß geben könnte.

(3) Kleinpackungen dürfen nicht wiederverwendet werden.

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