Artikel 37 VO (EG) 2003/2295
Lagerungs- und Transportbedingungen
(1) Bei der Lagerung im Erzeugerbetrieb und während der Beförderung vom Erzeuger zur Sammel- bzw. Packstelle sind die Eier auf einer Temperatur zu halten, die ihre Qualität bestens gewährleistet.
(2) Die Eier sind in sauberen, trockenen und von Fremdgerüchen freien Räumen zu lagern.
(3) Während der Beförderung und Lagerung sind die Eier sauber, trocken und frei von Fremdgeruch zu halten und wirksam vor Stößen, Lichteinwirkung und starken Temperaturschwankungen zu schützen.
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