ANHANG III VO (EG) 2003/2295
Mindestanforderungen an Geflügelhaltungsbetriebe bei den verschiedenen Arten der Legehennenhaltung
- 1.
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- a)
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„Eier aus Freilandhaltung” müssen in Geflügelhaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EG(1)mit Wirkung ab den in demselben Artikel genannten Datenerfüllen und bei denen
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Hennen tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien haben; bei auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts verhängten Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, darf von dieser Anforderung nicht länger als zwölf Wochen abgewichen werden;
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die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, zum größten Teil bewachsen ist und nicht zu anderen Zwecken genutzt wird, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;
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die Auslaufflächen im Freien mindestens die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 1999/74/EG erfüllen, wobei die Besatzdichte jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 beträgt. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;
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die Auslauffläche einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreitet; ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände und Tränken im Sinne dieser Bestimmung in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind.
- b)
- „Eier aus Bodenhaltung” müssen in Geflügelhaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest die Anforderungen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 1999/74/EGmit Wirkung ab den in demselben Artikel genannten Daten erfüllen.
- c)
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„Eier aus Käfighaltung” müssen in Geflügehaltungsbetrieben erzeugt werden, die zumindest folgende Anforderungen erfüllen:
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bis zum 31. Dezember 2011 die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 1999/74/EG oder
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die Anforderungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 1999/74/EG.
- 2.
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Bis zum 31. Dezember 2006 gelten die in Nummer 1 dieses Anhangs genannten Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 1999/74/EG nicht für vor dem 1. Januar 2002 neu gebaute, umgebaute oder zum ersten Mal eingesetzte Haltungssysteme, die noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie mit ihr in Einklang gebracht wurden.
In diesem Fall müssen die betreffenden Anlagen unbeschadet der Ausnahmen, die die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Besatzdichte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie gewähren können, folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- a)
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bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen frei zwischen verschiedenen Ebenen der Anlagen im Inneren der Gebäude bewegen können:
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Die Anlagen sind mit Sitzstangen ausgerüstet, deren Länge ausreicht, um jedem Huhn mindestens 15 cm zu gewährleisten
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die Bestandsdichte beträgt höchstens 25 Hühner pro m2 Stallfläche des Gebäudes;
- b)
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bei Haltungssystemen, bei denen sich die Legehennen nicht frei zwischen verschiedenen Ebenen der Anlagen im Inneren der Gebäude bewegen können:
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Die Bestandsdichte beträgt höchstens 7 Hühner pro m2 Stallfläche des Gebäudes;
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mindestens ein Drittel dieser Fläche ist mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Torf bedeckt;
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ein ausreichender Teil der Stallfläche dient zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner;
- c)
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bei Haltungssystemen, bei denen die Legehennen Zugang zu Außenflächen haben:
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Das Innere des Gebäudes entspricht den Bedingungen unter Buchstabe a) oder b);
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die Legehennen haben — außer bei von den Veterinärbehörden verhängten zeitweiligen Beschränkungen — tagsüber uneingeschränkten Zugang zu einem Auslauf im Freien;
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die Auslauffläche im Freien, zu der die Hennen Zugang haben, ist zum größten Teil bewachsen und wird nicht zu anderen Zwecken genutzt, außer als Obstgarten, Wald oder Weide, sofern Letzteres von den zuständigen Behörden genehmigt ist;
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die Auslauffläche im Freien muss der Besatzdichte der gehaltenen Hennen sowie der Bodenart entsprechen, wobei die Besatzdichte jederzeit höchstens 2500 Hennen je Hektar Auslauffläche bzw. eine Henne je 4 m2 beträgt. Erfolgt jedoch ein Umtrieb und stehen bei gleichmäßigem Zugang zur Gesamtfläche während der Lebensdauer des Bestands mindestens 10 m2 je Henne zur Verfügung, so müssen in jedem benutzten Gehege jederzeit mindestens 2,5 m2 je Henne verfügbar sein;
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die Auslauffläche darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Auslauföffnung des Stalles nicht überschreiten; ein Radius bis zu 350 m ist jedoch zulässig, wenn über die gesamte Auslauffläche Unterstände und Tränken im Sinne dieser Bestimmung in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, das heißt mindestens vier Unterstände je Hektar vorhanden sind.
- 3.
- Die Mitgliedstaaten können für Betriebe mit weniger als 350 Legehennen oder Betriebe zur Haltung von Elterntieren zur Bruteiererzeugung Ausnahmen von Nummer 1 Buchstaben a) und b) hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) zweiter Satz und Nummer 1 Buchstabe e) der Richtlinie 1999/74/EG für Hennen in Freilandhaltung sowie von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) derselben Richtlinie gewähren.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 53.
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