ANHANG IV VO (EG) 2003/2295

Mindestanforderungen für die Angabe der Art der Legehennenfütterung

Auf Getreide als Futtermittelbestandteil darf nur hingewiesen werden, wenn es mindestens 60 Gew.- % der verwendeten Futterzusammensetzung ausmacht, die höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse enthalten darf.

Wird jedoch auf spezifische Getreidearten hingewiesen, so müssen diese bei Nennung einer Getreideart mindestens 30 % der verwendeten Futtermittelzusammensetzung und bei Nennung mehrerer Getreidearten jeweils mindestens 5 % ausmachen.

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