Präambel VO (EG) 2003/2295
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d), Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(2), insbesondere auf Artikel 2,
gestützt auf die Richtlinie (EG) Nr. 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates(3), insbesondere auf die Nummern 2.1 und 2.3 des Anhangs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist unlängst in mehreren wesentlichen Punkten geändert worden. Aufgrund dieser Änderungen sind die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier(4) festgelegten Vorschriften entsprechend anzupassen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 aufzuheben und durch einen neuen Text zu ersetzen.
- (2)
- Infolge des technischen Fortschritts und der Verbrauchernachfrage sind eine bessere Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse sowie schnelleres Liefern, Sammeln, Sortieren und Verpacken der Eier angezeigt.
- (3)
- Bestimmte Erzeuger können jedoch eine Temperaturgarantie bieten, die eine ständige Freistellung von der allgemeinen Bedingung des täglichen Abholens bzw. Lieferns von Eiern, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 mit dem Legedatum oder der Angabe „Extra” gekennzeichnet werden sollen, ermöglichen würde. Es sind daher differenzierte Fristen für die Sammlung und die Lieferung der Eier festzulegen und die in diesem Fall gelten Vorschriften zu präzisieren.
- (4)
- Um die Rückverfolgbarkeit der Eier sowie die Kontrolle ihrer Herkunft und des Haltungssystems zu gewährleisten, sollte darüber hinaus die Kennzeichnung der Eier mit dem Code des Erzeugungsbetriebs gemäß der Richtlinie 2002/4/EG entweder im Erzeugungsbetrieb ( „beim Erzeuger” ) oder spätestens in der ersten Packstelle erfolgen, an die die Eier geliefert wurden. Die Eier sind unbedingt im Erzeugungsbetrieb zu kennzeichnen, wenn sie das Hoheitsgebiet des Erzeugungslandes verlassen, ausgenommen im Falle von Exklusivverträgen zwischen dem Erzeuger und der Packstelle. Darüber hinaus ist vorzusehen, dass jedes Behältnis vor Verlassen des Erzeugungsorts obligatorisch mit dem Code des Erzeugungsbetriebs und Legedatum oder -periode zu kennzeichnen ist.
- (5)
- Um dem Verbraucher zu garantieren, dass die Qualitätsmerkmale für frische Eier, auch als Eier der Klasse A bekannt, kontrollierbar und auf Eier erster Qualität beschränkt sind und bestimmte Eier als „extra frisch” angesehen werden können, sollten für jede Güteklasse strenge Normen festgelegt, die Sammlung und weitere Verteilung der Eier besonders streng geregelt und die Eier entsprechend sortiert und mit dem Code des Erzeugungsbetriebs und gegebenenfalls mit dem Legedatum gekennzeichnet werden.
- (6)
- Die Erlaubnis zum Sortieren und Kennzeichnen der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sollte nur solchen Betrieben erteilt werden, die über Räumlichkeiten und technische Einrichtungen verfügen, die ihrem Geschäftsumfang entsprechen und somit die sachgerechte Behandlung der Eier gewährleisten. Um Verwechslungen zu vermeiden und die Identifizierung von Eiersendungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, jeder Sammel- und Packstelle nach einheitlichen Maßstäben eine besondere Zulassungsnummer zu erteilen.
- (7)
- Eier handelsüblicher Qualität, die aufgrund ihrer Merkmale nicht als „frische Eier” eingeordnet werden können, sind als „Eier zweiter Qualität” auszuweisen und entsprechend zu sortieren. In der Regel sind diese Eier weitgehend zur direkten Lieferung an die Lebensmittelindustrie, also auch für Betriebe bestimmt, die gemäß der Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten(5) zugelassen sind. Sofern vorgenannter Bestimmungszweck auf der Packung angegeben ist, brauchen sie nicht wie sonst üblich als Eier der Klasse B gekennzeichnet zu werden. Diese Etikettierung darf auch nicht zufällig oder vorsätzlich Verwechslungen mit Etikettierungen Vorschub leisten, die ungenießbaren Eiern, die lediglich der Non-food-Industrie zugeführt werden dürfen, vorbehalten sind.
- (8)
- Über das auf Eierverpackungen obligatorisch anzubringende Verpackungsdatum und das Sortierdatum im Falle von Lose-Verkäufen hinaus können durch die fakultative Angabe des empfohlenen Verkaufsdatums und/oder des Mindesthaltbarkeitsdatums und/oder des Legedatums auf Eiern oder ihren Verpackungen zusätzliche wichtige Verbraucherinformationen gegeben werden. Es scheint angezeigt, das Mindesthaltbarkeitsdatum mit den Qualitätskriterien für Eier in Beziehung zu setzen.
- (9)
- Zum Schutz der Verbraucher gegen irreführende Angaben, die sonst in der betrügerischen Absicht gemacht werden könnten, höhere Preise zu erzielen, als sie für Eier von Legehennen aus Käfigbatteriehaltung oder für „Standard” -Eier gelten, müssen bestimmte Mindestkriterien für die Tierhaltung festgelegt werden, ausgenommen für die ökologische Tierhaltung, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 fällt. Auch sind insbesondere für den Fall der fakultativen Angabe des Legedatums, der Art der Legehennenfütterung und der regionalen Herkunft besonders strenge Registrierungs-, Buchführungs- und Überwachungsverfahren vorzusehen.
- (10)
- Im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 ist das Verzeichnis der Drittländer aufzustellen, die eine ausreichende Garantie für die Gleichwertigkeit ihrer Vorschriften mit den gemeinschaftlichen Normen für die Haltungsart bieten.
- (11)
- Banderolen und Etiketten müssen eine leichte Unterscheidung der Packungen und ihres Inhalts ermöglichen. Dabei sind Groß- und Kleinpackungen mit Industrieeiern einerseits und mit Eiern der Bezeichnung „Extra” andererseits besonders zu berücksichtigen.
- (12)
- Packstellen sollten die Möglichkeit haben, Eier umzupacken. Dies kann insbesondere erforderlich werden, wenn die Verpackungen beschädigt sind, ein Händler Eier unter eigenem Namen verkaufen will oder Eier von Großpackungen in Kleinpackungen umgepackt werden müssen. Auch in diesen Fällen ist es erforderlich, aus den Angaben auf den Banderolen, Etiketten und Packungen Herkunft und Alter der Eier erkennen zu können. Aus diesen Angaben muss hervorgehen, dass die Eier herabgestuft oder umgepackt worden sind. Infolge der durch das Umpacken bedingten zusätzlichen Verzögerung ist die Verwendung der Bezeichnung „Extra” für umgepackte Eier unbedingt zu verbieten.
- (13)
- Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 und insbesondere der Überwachungsvorschriften, einschließlich der Sonderregelungen zur Überwachung der Verwendung des Legedatums, der Angaben über besondere Haltungsformen und die Fütterung der Legehennen sowie der Angaben über die Herkunft von Eiern, zu gewährleisten, sollte ein ständiger Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Kommission vorgesehen werden.
- (14)
- Die wirksame Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen setzt die Prüfung einer ausreichenden Anzahl Eier voraus, die so ausgewählt worden sind, dass sie eine repräsentative Stichprobe aus der geprüften Partie darstellen. Infolge der Regelung und Definition von Lose-Verkäufen in der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 sollten die Stichprobeparameter auch auf diese Verkäufe ausgedehnt werden.
- (15)
- Mit Rücksicht auf eine gewisse Ungenauigkeit der zum Sortieren der Eier nach Güte- und Gewichtsklassen angewandten Methoden empfiehlt es sich, bestimmte Toleranzen zuzulassen. Da außerdem die Lagerungs- und Beförderungsbedingungen Qualität und Gewicht einer Partie beeinflussen können, ist es angebracht, diese Toleranzen je nach Vermarktungsstufe unterschiedlich festzulegen. Um die Vermarktung und die Kontrolle der nach Güte- und Gewichtsklassen in Großpackungen sortierten Eier zu erleichtern, sind demnach durchschnittliche Mindestnettogewichte für jede Gewichtsklasse vorzusehen.
- (16)
- Sortierte Eier können lagerungs- und transportbedingten Qualitätsminderungen unterliegen. Derartige Risiken, einschließlich mikrobiologische Kontaminationen, können im Wesentlichen durch strenge Packmaterialvorschriften ausgeräumt werden. Es sind daher strenge Vorschriften über die Lagerungs-, Transport- und Verpackungsbedingungen festzulegen, die für diese Eier gelten.
- (17)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 6.7.1990, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2052/2003 (ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. 122 vom 16.5.2003, S. 1).
- (3)
ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 44.
- (4)
ABl. L 121 vom 16.5.1991, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 326/2003.
- (5)
ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).
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