Artikel 1 VO (EG) 2003/2295

Sammeln der Eier

(1) Eier, die mit dem Legedatum versehen oder als Güteklasse „Extra” vermarktet werden sollen, werden unter folgenden Bedingungen vom Erzeuger ausschließlich an die Packstellen geliefert bzw. von diesen beim Erzeuger abgeholt:

a)
bei Eiern, denen gemäß Artikel 12 das Legedatum aufgestempelt werden soll, am Legetag selbst,
b)
bei Eiern, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 als Güteklasse „Extra” vermarktet werden sollen, an jedem Arbeitstag,
c)
bei Eiern, die beim Erzeuger bei einer künstlich unter 18 °C gehaltenen Raumtemperatur aufbewahrt werden, an jedem zweiten Arbeitstag.

(2) Andere Eier als diejenigen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden unter folgenden Bedingungen vom Erzeuger an die Stellen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 geliefert bzw. von diesen beim Erzeuger abgeholt:

a)
jeden dritten Arbeitstag,
b)
einmal pro Woche, wenn die Raumtemperatur, bei der die Eier beim Erzeuger aufbewahrt werden, künstlich unter 18 °C gehalten wird.

(3) Sammelstellen beliefern die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 genannten anderen Unternehmen als Sammelstellen spätestens an dem Arbeitstag nach Erhalt der Eier.

(4) Jedes Behältnis ist vor Verlassen des Erzeugungsorts mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)
Name, Anschrift und Code des Erzeugerbetriebs gemäß der Richtlinie 2002/4/EG, nachstehend „Erzeugercode” genannt,
b)
Zahl oder Gewicht der Eier,
c)
Legedatum oder -periode,
d)
Versanddatum.

Diese Angaben sind auf dem Behältnis anzubringen und in den Begleitpapieren zu vermerken. Letztere sind in der Packstelle mindestens sechs Monate aufzubewahren.

Werden Packstellen aus eigenen, auf demselben Betriebsgelände gelegenen Produktionseinheiten mit Eiern beliefert, die sich nicht in Behältnissen befinden, so kann die Kennzeichnung in der Packstelle erfolgen.

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