Artikel 2 VO (EG) 2003/2295
Tätigkeiten der Packstellen
(1) Die Packstellen sortieren und kennzeichnen die Eier spätestens am zweiten Arbeitstag nach der Anlieferung der Eier. Sie verfügen über einen weiteren Arbeitstag für ihre Verpackung und die Kennzeichnung der Verpackungen.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom Erzeuger angelieferten Eier nach ihrer Kennzeichnung gemäß Artikel 8 Absatz 6 für die Sortierung nach Güte und Gewicht sowie die Verpackung und Kennzeichnung an eine zweite Packstelle weitergeliefert werden. In diesem Fall erfolgt die Lieferung an die zweite Packstelle spätestens am Arbeitstag nach der Anlieferung an die erste Packstelle. Die Sortierung der Eier erfolgt spätestens am Arbeitstag nach der Anlieferung an die zweite Packstelle. Die zweite Packstelle verfügt über einen weiteren Arbeitstag für die Verpackung der Eier und die Kennzeichnung der Verpackungen.
Liefert die erste Packstelle die Eier an eine zweite Packstelle, nachdem sie die Kennzeichnung und Sortierung nach Güte und Gewicht vorgenommen hat, so werden die Verpackung der Eier und die Kennzeichnung der Verpackungen innerhalb eines Arbeitstags nach der Anlieferung an die zweite Packstelle vorgenommen.
Artikel 1 Absatz 4 findet auf die Lieferungen gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 Anwendung. In dem in Unterabsatz 3 genannten Fall trägt jedes Behältnis außerdem die Angabe der Gewichts- und Güteklasse der Eier.
(2) Sollen Eier, die von Produktionseinheiten an Packstellen auf demselben Betriebsgelände geliefert werden und sich nicht in Behältnissen befinden, mit dem Legedatum versehen werden, so sind sie am Legetag selbst, oder, wenn der Legetag kein Arbeitstag ist, am ersten folgenden Arbeitstag zu sortieren und zu verpacken.
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