Artikel 3 VO (EG) 2003/2295
Zulassungsbedingungen
(1) Als Packstellen im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 zugelassen bzw. als Sammelstellen eingetragen werden nur Betriebe oder Erzeuger, die den Anforderungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels genügen.
(2) Die Räumlichkeiten der Sammel- bzw. Packstellen müssen
- a)
- von einer im Verhältnis zum Geschäftsumfang ausreichenden Größe sein;
- b)
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so erbaut und eingerichtet sein,
- —
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dass sie angemessen belüftet und beleuchtet werden können,
- —
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dass sie ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden können,
- —
-
dass die Eier vor starken Außentemperaturschwankungen geschützt sind;
- c)
- der Behandlung und Lagerung von Eiern vorbehalten sein; ein Teil der Räumlichkeiten kann jedoch für die Lagerung anderer Erzeugnisse benutzt werden, sofern diese keine Fremdgerüche auf die Eier übertragen können.
(3) Die technischen Einrichtungen der Packstellen müssen eine ordnungsgemäße Behandlung der Eier gewährleisten und insbesondere Folgendes umfassen:
- a)
- eine angemessene, während des Betriebs dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht;
- b)
- ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe;
- c)
- eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen;
- d)
- eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier;
- e)
- Geräte zum Bestempeln von Eiern, wenn auf die Artikel 7 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 Bezug genommen wird.
Werden automatische Anlagen zum Durchleuchten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a) und zum Sortieren nach Güte- und Gewichtsklassen verwendet, so muss die Ausstattung eine gesonderte Beleuchtungslampe umfassen. Im Fall automatischer Durchleuchtungsanlagen kann die zuständige Behörde auf die ständige Bemannung der Anlage verzichten, sofern die Qualität der versandten Eier stichprobenweise kontrolliert wird.
(4) Räumlichkeiten und technische Einrichtungen müssen in gutem Zustand, sauber und frei von Fremdgerüchen gehalten werden.
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