Artikel 4 VO (EG) 2003/2295

Zulassung

(1) Jeder Antrag auf Zulassung als Packstelle bzw. auf Eintragung als Sammelstelle ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Räumlichkeiten der Sammel- oder Packstelle befinden.

(2) Die zuständige Behörde erteilt der Packstelle eine Zulassungskennnummer mit dem jeweiligen folgenden Anfangscode:

BE Belgien AT Österreich CZ Tschechische Republik
DK Dänemark PT Portugal EE Estland
DE Deutschland FI Finnland CY Zypern
GR Griechenland SE Schweden LV Lettland
ES Spanien UK Vereinigtes Königreich LT Litauen
FR Frankreich HU Ungarn
IE Irland MT Malta
IT Italien PL Polen
LU Luxemburg SI Slowenien
NL Niederlande SK Slowakei

(3) Nur Packstellen mit besonderer Zulassung sind befugt, Eier der Klasse A unter der Bezeichnung „Extra” zu verpacken oder das Legedatum gemäß Artikel 12 aufzubringen.

(4) Die zuständige Behörde trägt die Unternehmen, die nur als Sammelstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs(1) tätig werden, getrennt ein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

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