Artikel 5 VO (EG) 2003/2295

Merkmale von Eiern der Klasse A

(1) Eier der Klasse A müssen mindestens folgende Merkmale aufweisen:

Schale und Kutikula:
normal, sauber, unverletzt;
Luftkammer:
Höhe nicht über 6 mm, unbeweglich; bei Eiern, die unter der Bezeichnung „Extra” vermarktet werden sollen, jedoch nicht über 4 mm;
Eiklar:
klar, durchsichtig, von gallertartiger Konsistenz, frei von fremden Einlagerungen jeder Art;
Dotter:
beim Durchleuchten nur schattenhaft, ohne deutliche Umrisslinie sichtbar, beim Drehen des Eies nicht wesentlich von der zentralen Lage abweichend, frei von fremden Ein- oder Auflagerungen jeder Art;
Keim:
nicht sichtbar entwickelt;
Geruch:
frei von Fremdgeruch.

(2) Eier der Klasse A dürfen weder vor noch nach der Sortierung gewaschen oder anderweitig gereinigt werden.

In diesem Zusammenhang können „gewaschene Eier” gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, auch wenn sie die Kriterien für Eier der Klasse A erfüllen, nicht als Eier der Klasse A vermarktet werden und müssen als „gewaschene Eier” gekennzeichnet sein.

(3) Eier der Klasse A dürfen weder haltbar gemacht noch in Räumen oder Anlagen mit einer künstlich unter + 5 °C gehaltenen Temperatur gekühlt werden. Die Eier gelten jedoch nicht als gekühlt, wenn sie während maximal 24-stündiger Beförderung oder in Verkaufsräumen des Einzelhandels oder in den daran angrenzenden Nebenräumen bei einer Temperatur von unter + 5 °C aufbewahrt worden sind, sofern in diesen Nebenräumen nicht mehr Eier gelagert werden, als während dreier Tage für den Einzelhandelsverkauf in den genannten Verkaufsräumen erforderlich sind.

Jedoch können „gekühlte Eier” gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, auch wenn sie die Kriterien für Eier der Klasse A erfüllen, nicht als Eier der Klasse A vermarktet werden. Sie werden unter der Bezeichnung „gekühlte Eier” vermarktet.

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