Artikel 1 VO (EG) 2003/2303
(1) Aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine dürfen mit dem Namen des Bundesstaats, gegebenenfalls ergänzt durch den Namen des County oder des Weinbaugebiets, bezeichnet werden, auch wenn der betreffende Wein nur zu 75 % aus Trauben stammt, die in dem betreffenden Bundesstaat oder einem einzigen County, dessen Name der Wein trägt, geerntet wurden, sofern der Wein vollständig aus Trauben stammt, die im Gebiet der Vereinigten Staaten von Amerika geerntet wurden.
(2) Aus den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführte Weine dürfen den Namen einer Rebsorte tragen, auch wenn der betreffende Wein nur zu 75 % aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, dessen Namen er trägt, sofern diese Rebsorte für die Art des Weins bestimmend ist.
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