Artikel 6 VO (EG) 2003/2314

Die Kommission setzt den Mindestverkaufspreis gemäß dem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 fest oder sie beschließt, den Angeboten nicht stattzugeben. Beziehen sich Angebote auf ein und dieselbe Partie bzw. auf eine über die verfügbare Menge hinausgehende Gesamtmenge, so kann der Mindestverkaufspreis für jede Partie einzeln festgesetzt werden.

Für Angebote, die auf den Mindestverkaufspreis lauten, kann ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt werden, der bei der Preisfestsetzung für die angebotenen Mengen anzuwenden ist.

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