Artikel 1 VO (EG) 2003/2327
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Fahrzeug” ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten(1);
- b)
- „grenzüberschreitender Verkehr” den grenzüberschreitenden Verkehr im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92;
- c)
- „Transitverkehr durch Österreich” den Verkehr durch österreichisches Hoheitsgebiet, bei dem Ausgangs- und Zielpunkt außerhalb Österreichs liegen;
- d)
- „Schwerlastkraftwagen” jedes zur Beförderung von Gütern in einem Mitgliedstaat zugelassene Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und alle Anhänger oder Sattelanhängerverbindungen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, die von einem in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von maximal 7,5 Tonnen gezogen werden;
- e)
- „Straßengütertransitverkehr durch Österreich” jeden Transitverkehr von Schwerlastkraftwagen durch Österreich, gleichgültig ob diese Lastkraftwagen beladen oder unbeladen sind;
- f)
- „bilateraler Verkehr” grenzüberschreitende Fahrten eines bestimmten Fahrzeugs, bei denen der Ausgangs- bzw. Zielpunkt in Österreich und der jeweilige Ziel- bzw. Ausgangspunkt in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sowie Leerfahrten in Verbindung mit solchen Fahrten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 1).
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