Präambel VO (EG) 2003/2327
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 25. November 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994(4) bestimmt in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a), dass das Ökopunktesystem am 31. Dezember 2003 endet.
- (2)
- In Nummer 58 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 14. und 15. Dezember 2001 in Laeken wurde eine Verlängerung des Ökopunktesystems als vorübergehende Lösung gefordert. Diese Verlängerung steht im Einklang mit der Umweltschutzpolitik in empfindlichen Regionen wie dem Alpenraum. In Nummer 35 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen wurde der Rat dazu aufgefordert, noch vor dem Jahresende 2002 eine Verordnung über die Zwischenlösung für den Transitverkehr von Schwerlastkraftwagen durch Österreich für den Zeitraum 2004-2006 anzunehmen.
- (3)
- Diese Maßnahme ist bis zur Annahme des im Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik bis 2010 vorgesehenen Rahmenvorschlags für die Tarifierung der Infrastrukturnutzung, den die Kommission im Jahr 2003 vorlegen will, erforderlich.
- (4)
- Diese Maßnahme ist ebenfalls durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Umwelt vor den Konsequenzen der Verschmutzung zu schützen, die auf den Transit der hohen Zahl von Schwerlastkraftwagen zurückzuführen ist.
- (5)
- Die Europäische Umweltagentur stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union zu einem enormen Anstieg des Transitverkehrs führen wird. Die auf Punkten basierende Übergangsregelung für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich sollte daher mit Blick auf die Erweiterung auf die Beitrittsländer ausgeweitet werden.
- (6)
- Das von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnete und genehmigte Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention)(5) legt verschiedene Regeln zur Reduzierung des Schwerlastverkehrs durch die Alpenländer fest. Insbesondere ist darin vorgesehen, dass die Belastungen und Risiken im Bereich des inneralpinen und alpenquerenden Verkehrs durch eine verstärkte Verlagerung des Verkehrs, insbesondere des Güterverkehrs, auf die Schiene, vor allem durch die Schaffung geeigneter Infrastrukturen und marktkonformer Anreize, ohne Diskriminierung aus Gründen der Nationalität, auf ein Maß zu senken sind, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume erträglich ist.
- (7)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
- (8)
- Es ist zwingend notwendig, nichtdiskriminierende Lösungen zu finden, mit denen die Verpflichtungen nach dem Vertrag (unter anderem Artikel 6, Artikel 51 Absatz 1 und Artikel 71) wie der freie Dienstleistungs- und Warenverkehr und der Umweltschutz miteinander in Einklang gebracht werden können.
- (9)
- Für das Jahr 2004 sollte daher eine auf Punkten basierende Übergangsregelung geschaffen werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 103 E vom 30.4.2002, S. 230.
- (2)
ABl. C 221 vom 17.9.2002, S. 84.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 12. Februar 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. März 2003 (ABl. C 214 E vom 9.9.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 3. Juli 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003.
- (4)
ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 361.
- (5)
Beschluss 96/191/EG des Rates vom 26. Februar 1996 (ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31).
- (6)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
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