Artikel 3 VO (EG) 2003/2327
(1) Für Fahrten, die einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich einschließen, gelten die gemäß der Ersten Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 eingeführten Regelungen für den Werkverkehr und den gewerblichen Verkehr vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels.
(2) Zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicher Schwerlastkraftwagen für den Transitverkehr durch Österreich gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 folgende Bestimmungen:
- a)
- Die auf Punkten basierende Übergangsregelung gilt nicht für den Transit von Schwerlastkraftwagen, die andernfalls 5 Punkte oder weniger verbrauchen würden.
- b)
- Die auf Punkten basierende Übergangsregelung gilt für den Transit von Schwerlastkraftwagen, die 6, 7 oder 8 Punkte verbrauchen(2).
- c)
- Schwerlastkraftwagen, die mehr als 8 Punkte verbrauchen, ist der Transit untersagt; ausgenommen sind der Transit von derartigen in Griechenland zugelassenen Schwerlastkraftwagen sowie der Transit bestimmter hoch spezialisierter, kostenaufwändiger Fahrzeuge mit langer wirtschaftlicher Nutzungsdauer.
- d)
- Die Gesamtmenge der NOx-Emissionen von Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich wird entsprechend den in Anhang I aufgeführten Werten für das betreffende Jahr festgesetzt.
- e)
- Die Bestimmung der den Schwerlastkraftwagen zuzurechnenden NOx-Gesamtemissionen beruht auf dem bisherigen durch das Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 eingerichteten Ökopunktesystem. Dabei benötigt jeder Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich eine Punkteanzahl, die seinem NOx-Emissionswert (zulässiger Wert gemäß „Conformity of production” (COP) oder Typgenehmigung) entspricht. Die Berechnung und Verwaltung dieser Punkte sind in Anhang II festgelegt.
- f)
- Österreich sorgt gemäß Anhang II für die rechtzeitige Ausgabe und Verfügbarkeit der für die Verwaltung der auf Punkten basierenden Übergangsregelung erforderlichen Punkte für Schwerlastkraftwagen im Transit durch Österreich.
- g)
- Das jährliche Gesamtkontingent der NOx-Emissionen ist in Anhang I aufgeführt und wird von der Kommission nach den für das Ökopunktesystem im Jahr 2003 geltenden Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission(3) verwaltet und zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt.
- h)
- Die Neuzuteilung von Punkten aus der Gemeinschaftsreserve wird nach den in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 genannten Kriterien und insbesondere entsprechend der tatsächlichen Nutzung der den Mitgliedstaaten zugeteilten Punkte sowie den speziellen Bedürfnissen der Verkehrsunternehmer gewichtet, die Österreich auf der Strecke Lindau-Bregenz-St. Margarethen ( „Hörbranz-Transit” ) durchqueren.
(3) Wird der Eurovignette-Vorschlag für die Tarifierung der Infrastrukturnutzung nicht bis zum 31. Dezember 2004 verabschiedet, so gelten alle Bestimmungen von Absatz 2 ein weiteres Jahr und, wird dieser Vorschlag nicht bis zum 31. Dezember 2005 verabschiedet, maximal ein weiteres Jahr(4). Nach 2006 wird keine auf Punkten basierende Übergangsregelung angewendet.
(4) Die Kommission verwaltet die auf Punkten basierende Übergangsregelung gemäß den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94. Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren erforderlichenfalls weitere Maßnahmen betreffend die Verfahren hinsichtlich der auf Punkten basierenden Übergangsregelung, der Aufteilung der Punkte und der technischen Fragen zur Anwendung dieses Artikels.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. 70 vom 6.8.1962, S. 2005/62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1).
Die für das Jahr 2004 zur Verfügung stehenden Punkte sind in Anhang I aufgeführt.
Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (ABl. L 341 vom 30.12.1994, S. 20). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates (ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 18).
Die für die Jahre 2005 und 2006 zur Verfügung stehenden Punkte sind in Anhang I aufgeführt.
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