Artikel 4 VO (EG) 2003/2327
(1) Solange Artikel 3 Absatz 2 und gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 3 gelten, ergreifen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Vereinbarungen über die gegenseitige Zusammenarbeit die mit dem Vertrag zu vereinbarenden erforderlichen Maßnahmen gegen einen Missbrauch der auf Punkten basierenden Übergangsregelung.
(2) Die gemäß Artikel 5 erlassenen Maßnahmen der Kommission müssen mit einer nachhaltigen Verkehrspolitik für die gesamte Alpenregion im Einklang stehen.
(3) Verkehrsunternehmer mit einer von den zuständigen österreichischen Behörden ausgestellten Gemeinschaftsgenehmigung dürfen keine Güterbeförderungen bei grenzüberschreitenden Fahrten vornehmen, bei denen weder die Beladung noch die Entladung in Österreich erfolgt. Alle Fahrten dieser Art, bei denen Österreich durchquert wird, unterliegen jedoch den Bestimmungen des Artikels 3.
(4) Soweit erforderlich, werden die Überwachungsmethoden, einschließlich elektronischer Systeme, im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 3 nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.