ANHANG II VO (EG) 2003/2327

BERECHNUNG UND VERWALTUNG DER PUNKTE

1.
Folgende Dokumente müssen von dem Fahrer eines Schwerlastkraftwagens bei jeder Überquerung der österreichischen Grenze (in eine Richtung) vorgelegt werden:

a)
ein Dokument, aus dem der COP-Wert für die NOx-Emission des betreffenden Fahrzeugs hervorgeht,
b)
eine von der zuständigen Behörde ausgestellte gültige Punktekarte.

Zu Buchstabe a):

    Bei den nach dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Schwerlastkraftwagen der Stufen „EURO 0” , „EURO 1” , „EURO 2” und „EURO 3” muss das Dokument, das den COP-Wert nachweist, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung sein, in der ein offiziell bestätigter COP-Wert für die NOx-Emission angegeben ist, oder der Typgenehmigungsbogen, in dem der Tag der Genehmigung und der bei der Erteilung der Typgenehmigung gemessene Wert angegeben sind. Im letztgenannten Fall errechnet sich der COP-Wert, indem der Wert der Typgenehmigung um 10 % erhöht wird. Ist ein solcher Wert für ein Fahrzeug einmal festgesetzt, so kann er während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht mehr geändert werden.

    Bei den vor dem 1. Oktober 1990 zugelassenen Schwerlastkraftwagen und bei solchen Schwerlastkraftwagen, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh angesetzt.

Zu Buchstabe b):

Die Punktekarte/der Umweltdatenträger ( „ecotag” ) enthält eine bestimmte Punktezahl und wird entsprechend dem COP-Wert der betreffenden Fahrzeuge folgendermaßen entwertet:

1.
Jede gemäß Buchstabe a) berechnete g/kWh NOx-Emission zählt als ein Punkt.
2.
Dezimalstellen der NOx-Emissionswerte werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, wenn der Dezimalwert 0,5 oder mehr beträgt, und ansonsten abgerundet.

2.
Nach dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren berechnet die Kommission alle drei Monate die Zahl der Fahrten und die durchschnittlichen NOx-Emissionen der Schwerlastkraftwagen und führt entsprechende nach Zulassungsstaaten der Schwerlastkraftwagen aufgeschlüsselte Statistiken.

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