Artikel 2 VO (EG) 2003/2336
Erstellung der gemeinschaftlichen Bilanz
Die Kommission legt bis spätestens 31. März jedes Jahres die gemeinschaftliche Bilanz des Marktes für Ethylalkohol für das Vorjahr vor. Die Bilanz mit den Angaben über den Markt für Ethylalkohol auf Gemeinschaftsebene wird dem Verwaltungsausschuss für Wein in der in Anhang I angegebenen Form vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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