Artikel 3 VO (EG) 2003/2336

Mitteilung über Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den betreffenden Zeitraum folgt, die nachstehenden Angaben über Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 mit:

a)
die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern, aufgeschlüsselt nach KN-Codes und nach Ursprüngen, mit Angabe der Codes in dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission(1) vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
b)
die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer, gegebenenfalls einschließlich der Ausfuhren von Alkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs vorbehaltlich von Artikel 9 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung;
c)
die vierteljährliche Erzeugung, aufgeschlüsselt nach den für die Alkoholerzeugung verwendeten Erzeugnissen;
d)
das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, aufgeschlüsselt nach Bestimmungssektoren;
e)
die in dem betreffenden Land am Ende jedes Jahres bei den Alkoholerzeugern vorhandenen Bestände;
f)
die geschätzte Erzeugung des laufenden Jahres; diese Mitteilung erfolgt zweimal jährlich jeweils vor dem 28. Februar und vor dem 31. August.

Als Absatz im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d) gilt die Abgabe von Ethylalkohol durch einen Alkoholerzeuger oder Einführer zum Zwecke der Verarbeitung oder Verpackung.

Die übermittelten Angaben sind in Hektoliter reiner Alkohol ausgedrückt.

Die Mitgliedstaaten können Melderegelungen vorsehen, um die Einholung der in Unterabsatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) genannten Angaben zu gewährleisten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6.

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