Artikel 4 VO (EG) 2003/2336

Mitteilungen über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am letzten Arbeitstag des zweiten Monats, der auf den betreffenden Zeitraum folgt, die nachstehenden Angaben über Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2003 mit:

a)
die vierteljährliche Erzeugung, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Synthese- und anderem Alkohol;
b)
die vierteljährlichen Einfuhren aus Drittländern;
c)
die vierteljährlichen Ausfuhren in Drittländer;
d)
das Volumen des im vorangegangenen Quartal abgesetzten Alkohols, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Synthese- und anderem Alkohol;
e)
die bei den Alkoholerzeugern am Jahresende vorhandenen Bestände, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Synthese- und anderem Alkohol.

Als „Volumen abgesetzten Alkohols” im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d) gelten die Alkoholmengen, die die Alkohol erzeugende Industrie auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft hat.

Die übermittelten Angaben sind in Hektoliter reinen Alkohol ausgedrückt.

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