Artikel 1 VO (EG) 2003/297
(1) Im Rahmen des in dem Beschluss 2002/979/EG vorgesehenen Zollkontingents können die in Anhang I genannten Erzeugnisse mit Ursprung in Chile jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung frei von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen eingeführt werden.
Die Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse für die einzelnen Einfuhrzeiträume ist in Anhang I angegeben.
(2) Für das Jahr 2003 wird das Kontingent für einen zusätzlichen Einfuhrzeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2003 eröffnet.
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