Artikel 4 VO (EG) 2003/297

(1) Die in Artikel 8 genannte Ausgabestelle stellt gemäß Artikel 7 eine Echtheitsbescheinigung aus, mit der bescheinigt wird, dass die Waren Ursprungserzeugnisse Chiles sind.

Das Original und eine beglaubigte Kopie der Echtheitsbescheinigung werden der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates (nachstehend „zuständige Behörde” genannt) bei der Erstbeantragung einer dieser Echtheitsbescheinigung entsprechenden Einfuhrlizenz vorgelegt.

(2) Eine Echtheitsbescheinigung darf im Rahmen der Menge, für die sie ausgestellt ist, für mehrere Einfuhrlizenzen verwendet werden. In diesem Fall vermerkt die zuständige Behörde die verwendeten Mengen in der Echtheitsbescheinigung.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Einfuhrlizenz unverzüglich, nachdem sie sich vergewissert hat, dass alle Angaben in der Echtheitsbescheinigung mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Ist dies nicht der Fall, so kann die Einfuhrlizenz nicht erteilt werden.

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