Artikel 5 VO (EG) 2003/297

(1) Abweichend von Artikel 4 kann die zuständige Behörde in einem der folgenden Fälle eine Einfuhrlizenz erteilen:

a)
Das Original der Echtheitsbescheinigung wurde vorgelegt, die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind jedoch noch nicht eingegangen oder
b)
das Original der Echtheitsbescheinigung wurde nicht vorgelegt und die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind noch nicht eingegangen oder
c)
das Original der Echtheitsbescheinigung wurde vorgelegt und die diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission sind eingegangen, bestimmte Angaben stimmen jedoch nicht überein.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen entspricht die Sicherheit für die Einfuhrlizenz abweichend von Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 dem am Tag des Einfuhrlizenzantrags gültigen vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse.

Nach Eingang des Originals der Echtheitsbescheinigung und der diese Bescheinigung betreffenden Angaben der Kommission und nach Prüfung der Übereinstimmung der Angaben geben die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannte Sicherheit frei, sofern für dieselbe Einfuhrlizenz die Sicherheit gemäß Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 geleistet wurde.

Für die Sicherheit nach Unterabsatz 1 gilt die Vorlage des Originals der Echtheitsbescheinigung mit übereinstimmenden Angaben vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz bei der zuständigen Behörde als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1).

Nicht freigegebene Beträge der Sicherheit nach Unterabsatz 1 werden als Zoll einbehalten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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