Artikel 7 VO (EG) 2003/297

(1) Die Echtheitsbescheinigung gemäß Artikel 4 wird in einem Original und mindestens einer Abschrift auf dem in Anhang II angegebenen Vordruck erstellt.

Der Vordruck ist etwa 210 × 297 mm groß. Das verwendete Papier wiegt mindestens 40 g/m2.

(2) Die Vordrucke werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt und können außerdem in der Amtssprache Chiles gedruckt und ausgefüllt sein.

(3) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Artikel 8 genannten Ausgabestelle zugeteilt wird. Die Abschriften tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4) Original und Abschriften einer Echtheitsbescheinigung müssen mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben ausgefüllt sein.

(5) Eine Echtheitsbescheinigung ist nur gültig, wenn sie von der in Artikel 8 genannten Ausgabestelle ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet ist.

Die Echtheitsbescheinigung ist ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausgabe erhält und wenn sie den Stempel der Ausgabestelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.

Der Stempel auf der Echtheitsbescheinigung und den Abschriften kann durch ein gedrucktes Siegel ersetzt werden.

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