Artikel 8 VO (EG) 2003/297

(1) Die von Chile die zur Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen ermächtigte Stelle (nachstehend Ausgabestelle genannt) muss

a)
sich verpflichten, die Angaben auf den Echtheitsbescheinigungen zu überprüfen;
b)
sich verpflichten, der Kommission mindestens einmal wöchentlich alle für die Überprüfung der Angaben der Echtheitsbescheinigungen zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.

(2) Anhang III kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfüllt oder wenn eine neue Ausgabestelle bestimmt ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.