Artikel 9 VO (EG) 2003/297

Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten das Muster der Abdrucke der von der Ausgabestelle verwendeten Stempel sowie die Namen und Anschriften der zur Unterzeichnung der Echtheitsbescheinigungen befugten Personen, die ihr von der chilenischen Behörde mitgeteilt worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.