Artikel 9a VO (EG) 2003/297
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission
- a)
- bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;
- b)
- bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.
(2) Bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraum teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die im vorangegangenen Kontingentszeitraum tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.
Ab dem Einfuhrzollkontingentszeitraum, der am 1. Juli 2009 beginnt, melden die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die ab 1. Juli 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.
(3) Die Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 erfolgen gemäß den Mustern in den Anhängen IV, V und VI der vorliegenden Verordnung unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission(1) angegebenen Erzeugniskategorien.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 10.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.