Artikel 19 VO (EG) 2003/304
Informationsaustausch
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Informationen über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Chemikalien, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen.
Die Kommission sorgt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten gegebenenfalls für:
- a)
- die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Informationen über Rechtsvorschriften, die für die Ziele des Übereinkommens von Belang sind, und
- b)
- die Unterrichtung von Vertragsparteien und sonstigen Ländern auf direktem Weg oder über das Sekretariat über Rechtsvorschriften, die einen oder mehrere Verwendungszwecke einer Chemikalie erheblich einschränken.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen im gegenseitigen Einvernehmen vertrauliche Informationen von anderen Vertragsparteien oder von sonstigen Ländern.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt(1) werden bei der Informationsübermittlung im Rahmen dieser Verordnung folgende Angaben nicht als vertraulich betrachtet:
- a)
- die Informationen gemäß Anhang II und Anhang III;
- b)
- die in den Sicherheitsdatenblättern nach Artikel 16 Absatz 3 enthaltenen Informationen;
- c)
- das Verfallsdatum der Chemikalie;
- d)
- das Herstellungsdatum der Chemikalie;
- e)
- Informationen über Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich der Einstufung in Gefahrenklassen, der Art des Risikos und der einschlägigen Sicherheitshinweise, und
- f)
- die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen.
Die Kommission fasst die übermittelten Informationen auf der Grundlage der Beiträge der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zusammen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
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