Artikel 18 VO (EG) 2003/304
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Anwendung dieser Bestimmungen zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Maßnahmen der Kommission spätestens zwölf Monate nach Erlass dieser Verordnung mit und notifizieren etwaige Änderungen so rasch wie möglich nach deren Erlass.
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