Artikel 17 VO (EG) 2003/304
Verpflichtungen der für die Ein- und Ausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Behörden, wie beispielsweise Zollbehörden, die für die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Chemikalien zuständig sind.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten kontrollieren gezielt und koordiniert die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Exporteure.
Die Mitgliedstaaten fügen den gemäß Artikel 21 Absatz 1 vorgelegten regelmäßigen Berichten über die Durchführung der Verfahren Informationen über die diesbezüglichen Tätigkeiten ihrer Behörden bei.
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