Artikel 16 VO (EG) 2003/304

Begleitinformationen für ausgeführte Chemikalien

(1) Für die Ausfuhr bestimmte Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach oder aufgrund der Richtlinie 67/548/EWG, der Richtlinie 1999/45/EG, der Richtlinie 91/414/EWG und der Richtlinie 98/8/EG sowie jeglicher sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften. Dies gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen.

(2) Auf dem Etikett der unter Absatz 1 fallenden oder in Anhang I aufgeführten Chemikalien sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für verschiedene Klimazonen anzuführen sind.

(3) Bei der Ausfuhr der Chemikalien im Sinne von Absatz 1 ist ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Richtlinie 91/155/EWG der Kommission(1) beizufügen. Der Exporteur übermittelt jedem Importeur ein solches Sicherheitsdatenblatt.

(4) Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen soweit möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 91/155/EWG der Kommission vom 5. März 1991 zur Festlegung der Einzelheiten eines besonderen Informationssystems für gefährliche Zubereitungen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 88/379/EWG des Rates (ABl. L 76 vom 22.3.1991, S. 35). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/58/EG der Kommission (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 24).

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