Artikel 15 VO (EG) 2003/304
Informationen über die Durchfuhr von Chemikalien
(1) Vertragsparteien des Übereinkommens, die zusätzlich zu den Informationen, die jede Vertragspartei des Übereinkommens über das Sekretariat beantragen kann, auch Informationen über die Durchfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien verlangen, sind in Anhang VI aufgeführt.
(2) Wird eine in Anhang I Teil 3 aufgeführte Chemikalie durch das Hoheitsgebiet einer in Anhang VI aufgeführten Vertragspartei des Übereinkommens befördert, übermittelt der Exporteur soweit möglich der bezeichneten nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der ersten Durchfuhr und spätestens acht Tage vor jeder folgenden Durchfuhr die von der Vertragspartei des Übereinkommens gemäß Anhang VI verlangten Informationen.
(3) Die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats übermittelt der Kommission die vom Exporteur gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen.
(4) Die Kommission leitet spätestens 15 Tage vor der ersten Durchfuhr und vor jeder darauf folgenden Durchfuhr die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen zusammen mit allen verfügbaren zusätzlichen Informationen an die bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien des Übereinkommens weiter, die diese Informationen verlangt haben.
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