Artikel 14 VO (EG) 2003/304

Kontrollen bei der Ausfuhr von bestimmten Chemikalien und Chemikalien enthaltenden Artikeln

(1) Artikel, die in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien in ihrem Ausgangszustand enthalten, unterliegen dem Verfahren der Ausfuhrnotifikation im Sinne von Artikel 7.

(2) In Anhang V aufgeführte Chemikalien und Artikel, deren Verwendung in der Gemeinschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verboten ist, dürfen nicht ausgeführt werden.

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