Artikel 13 VO (EG) 2003/304

Andere als die Ausfuhrnotifikation betreffende Verpflichtungen bezüglich der Ausfuhr von Chemikalien

(1) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten und den Europäischen Industrieverbänden unverzüglich die Informationen, die sie vom Sekretariat, etwa in Form von Rundschreiben, erhält und die dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien sowie Entscheidungen einführender Vertragsparteien über die Bedingungen für die Einfuhr dieser Chemikalien betreffen. Sie informiert die Mitgliedstaaten auch unverzüglich über Fälle, in denen keine Antwort erfolgte. Die Kommission bewahrt alle Informationen über Einfuhrentscheidungen in ihrer Datenbank, die im Internet öffentlich zugänglich ist, und stellt jedem auf Antrag die entsprechenden Informationen zur Verfügung.

(2) Die Kommission stuft jede in Anhang I aufgeführte Chemikalie gemäß der kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft ein. Die Einstufungscodes der betreffenden Chemikalien werden bei etwaigen Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems durch die Weltzollorganisation nötigenfalls revidiert.

(3) Jeder Mitgliedstaat gibt die von der Kommission nach Absatz 1 zugeleiteten Antworten an die Betroffenen innerhalb seines Hoheitsbereichs weiter.

(4) Die Exporteure kommen spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das Sekretariat die Kommission erstmals im Sinne von Absatz 1 über die einzelnen Antworten informiert hat, den Entscheidungen in diesen Antworten nach.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten beraten und unterstützen einführende Vertragsparteien auf Anfrage gegebenenfalls bei der Erlangung weiterer Informationen, um ihnen die Antwort an das Sekretariat bezüglich der Einfuhr einer bestimmten Chemikalie zu erleichtern.

(6) In Anhang I Teil 2 oder Teil 3 aufgeführte Chemikalien können nur ausgeführt werden, wenn

a)
eine ausdrückliche Zustimmung zu der Einfuhr beantragt wurde und der Exporteur diese Zustimmung über die bezeichnete nationale Behörde seines Landes und die bezeichnete nationale Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. die zuständige Behörde in einem einführenden sonstigen Land erhalten hat oder
b)
bei Chemikalien, die in Anhang I Teil 3 aufgeführt sind, im neuesten Rundschreiben, das vom Sekretariat im Sinne von Absatz 1 veröffentlicht wurde, mitgeteilt wird, dass die einführende Vertragspartei ihre Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat.

(7) Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor dem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Exporteur stellt insbesondere bei Pestiziden sicher, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr des Überbleibens veralteter Bestände möglichst gering ist.

(8) Die Exporteure stellen bei der Ausfuhr von Pestiziden sicher, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthält. Sie sorgen ferner dafür, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

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