Artikel 12 VO (EG) 2003/304

Verpflichtungen bezüglich der Einfuhr von Chemikalien

(1) Die Kommission leitet Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses, die sie vom Sekretariat erhält, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter. Die Entscheidung der Kommission über eine künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie in die Gemeinschaft (in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Gemeinschaft) erfolgt gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften und gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission teilt diese Entscheidung dem Sekretariat so bald wie möglich, spätestens jedoch neun Monate nach dem Datum der Versendung des Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses durch das Sekretariat, mit.

Wird eine Chemikalie durch Gemeinschaftsvorschriften zusätzlichen oder geänderten Beschränkungen unterworfen, so ändert die Kommission die Einfuhrentscheidung gemäß dem gleichen Verfahren und teilt dies dem Sekretariat mit.

(2) Im Fall einer Chemikalie, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, berücksichtigt die Kommission auf schriftlichen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten diese Information bei ihrer Entscheidung bezüglich der Einfuhr.

(3) Eine Einfuhrentscheidung nach Absatz 1 bezieht sich auf die für die Chemikalie im Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses angegebene(n) Kategorie(n).

(4) Die Kommission fügt der Mitteilung der Einfuhrentscheidung an das Sekretariat eine Beschreibung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei, auf die sie ihre Entscheidung stützt.

(5) Jede bezeichnete nationale Behörde in der Gemeinschaft stellt ihre Einfuhrentscheidungen nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit ihren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften den Betroffenen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zur Verfügung.

(6) Gegebenenfalls prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der in dem Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses enthaltenen Informationen die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.

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