Artikel 11 VO (EG) 2003/304
Dem Sekretariat zu übermittelnde Informationen über verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind
Ist eine Chemikalie lediglich in Anhang I Teil 1 aufgeführt oder ist seitens eines Mitgliedstaats eine Unterrichtung nach Artikel 10 Absatz 7 zweiter Gedankenstrich eingegangen, so übermittelt die Kommission dem Sekretariat Informationen über die einschlägigen Rechtsvorschriften, so dass diese Informationen gegebenenfalls an andere Vertragsparteien des Übereinkommens weitergeleitet werden können.
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