Artikel 10 VO (EG) 2003/304
Beteiligung an der Notifikation verbotener oder strengen Beschränkungen unterliegender Chemikalien im Rahmen des Übereinkommens
(1) Sofern dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist, teilt die Kommission dem Sekretariat schriftlich mit, welche Chemikalien Kandidaten für die PIC-Notifikation sind.
(2) Wenn weitere Chemikalien zu Kandidaten für die PIC-Notifikation und in Anhang I Teil 2 aufgenommen werden, unterrichtet die Kommission das Sekretariat entsprechend. Die Notifikation erfolgt so schnell wie möglich nach Erlass der einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Verwendung der betreffenden Chemikalie führen, spätestens jedoch 90 Tage nach dem Tag, ab dem die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften anwendbar sind.
Die Notifikation umfasst alle relevanten Informationen gemäß Anhang II.
(3) Bei der Festlegung der Prioritäten für die Notifikationen berücksichtigt die Kommission, ob die betreffende Chemikalie bereits in Anhang I Teil 3 aufgeführt ist, in welchem Umfang die Informationsanforderungen gemäß Anhang II erfüllt werden können sowie die Schwere der mit der Chemikalie verbundenen Risiken, insbesondere für die Entwicklungsländer.
Ist eine Chemikalie Kandidat für die PIC-Notifikation, genügen die Informationen aber nicht den Anforderungen von Anhang II, so stellen die Exporteure und/oder Importeure auf Anfrage der Kommission alle ihnen zugänglichen, relevanten Informationen, einschließlich Informationen aus nationalen oder internationalen Programmen zur Überwachung von Chemikalien, zur Verfügung.
(4) Die Kommission teilt dem Sekretariat Änderungen der gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 notifizierten unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften so schnell wie möglich nach dem Erlass der neuen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Tag, ab dem sie anwendbar sind, schriftlich mit.
Sie übermittelt alle relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen, gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgenommenen Notifikation nicht vorlagen.
(5) Auf Anfrage einer Vertragspartei oder des Sekretariats legt die Kommission im Rahmen des Möglichen zusätzliche Informationen über die Chemikalie oder die Rechtsvorschriften vor. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Kommission auf deren Ersuchen nötigenfalls bei der Zusammenstellung dieser Informationen.
(6) Die Kommission leitet Informationen des Sekretariats über Chemikalien, für die von anderen Vertragsparteien Verbote bzw. strenge Beschränkungen notifiziert wurden, unverzüglich an die Mitgliedstaaten weiter.
Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, zur Vermeidung inakzeptabler Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der Gemeinschaft Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene vorzuschlagen.
(7) Erlässt ein Mitgliedstaat nationale Rechtsvorschriften im Einklang mit dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht, um eine Chemikalie zu verbieten oder strengen Beschränkungen zu unterwerfen, legt er der Kommission die relevanten Informationen vor. Die Kommission macht diese Informationen den Mitgliedstaaten zugänglich. Innerhalb von vier Wochen können Mitgliedstaaten der Kommission und dem Mitgliedstaat, der nationale Rechtsvorschriften vorgelegt hat, Bemerkungen zu einer etwaigen PIC-Notifikation, einschließlich insbesondere einschlägige Informationen über ihre nationale Rechtslage in Bezug auf die Chemikalie, übersenden. Nach Prüfung der Bemerkungen unterrichtet der vorlegende Mitgliedstaat die Kommission darüber, ob diese
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dem Sekretariat gemäß dem vorliegenden Artikel Mitteilung zu machen hat oder
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dem Sekretariat gemäß Artikel 11 Informationen zu liefern hat.
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