Artikel 9 VO (EG) 2003/304

Informationen über den Handel mit Chemikalien

(1) Jeder Exporteur einer in Anhang I aufgeführten Chemikalie informiert im ersten Quartal jeden Jahres die bezeichnete nationale Behörde seines Mitgliedstaats über die Menge der im vorausgegangenen Jahr an jede Vertragspartei bzw. jedes sonstige Land gelieferten Chemikalien (in Form der Stoffe selbst und der in Zubereitungen enthaltenen Chemikalien). Die entsprechenden Informationen umfassen auch eine Liste mit den Namen und Anschriften sämtlicher Importeure, an die während dem betreffenden Zeitraum eine Lieferung gegangen ist.

Jeder Importeur in der Gemeinschaft stellt für die in die Gemeinschaft eingeführten Mengen die gleichen Informationen zur Verfügung.

(2) Der Exporteur oder Importeur stellt auf Anfrage der Kommission oder der bezeichneten nationalen Behörde zusätzliche Informationen über Chemikalien zur Verfügung, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.

(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission jährlich die gemäß Anhang IV zusammengestellten Informationen. Die Kommission fasst diese Informationen auf Gemeinschaftsebene zusammen und stellt der Öffentlichkeit die nicht vertraulichen Angaben auf ihrer Datenbank über das Internet zur Verfügung.

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