Artikel 8 VO (EG) 2003/304
Ausfuhrnotifikationen von Vertragsparteien und sonstigen Ländern
(1) Ausfuhrnotifikationen, die die Kommission von der bezeichneten nationalen Behörde einer Vertragspartei oder eines sonstigen Landes im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Chemikalie in die Gemeinschaft erhält, die im Hinblick auf Herstellung, Verwendung, Umgang, Verbrauch, Transport und/oder Verkauf gemäß den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei oder des betreffenden sonstigen Landes verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, werden in der Datenbank der Kommission auf elektronischem Weg veröffentlicht.
Die Kommission bestätigt den Eingang der ersten von jeder Vertragspartei oder einem sonstigen Land für jede Chemikalie vorgelegten Ausfuhrnotifikation.
Die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in die diese Chemikalie eingeführt wird, erhalten eine Kopie jeder Notifikation mit allen verfügbaren Informationen. Andere Mitgliedstaaten sind berechtigt, auf Anfrage Kopien zu erhalten.
(2) Erhalten die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf direktem oder indirektem Weg Ausfuhrnotifikationen von den bezeichneten nationalen Behörden der Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden sonstiger Länder, so leiten sie diese Notifikationen zusammen mit allen verfügbaren Informationen unverzüglich an die Kommission weiter.
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