Artikel 7 VO (EG) 2003/304
Ausfuhrnotifikation an Vertragsparteien und sonstige Länder
(1) Soll eine in Anhang I Teil 1 aufgeführte Chemikalie zum ersten Mal ab dem Zeitpunkt, seit dem sie unter die Bestimmungen dieser Verordnung fällt, aus der Gemeinschaft in eine Vertragspartei oder ein sonstiges Land ausgeführt werden, unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde des Mitgliedstaats, in dem er niedergelassen ist, spätestens 30 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie entsprechend. Danach unterrichtet der Exporteur die bezeichnete nationale Behörde jeweils über die erste Ausfuhr der Chemikalie eines jeden Kalenderjahres spätestens 15 Tage vor der Ausfuhr der Chemikalie. Die Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen.
Die bezeichnete nationale Behörde prüft die Vereinbarkeit der Informationen mit den Anforderungen von Anhang III und leitet die Notifikation des Exporteurs unverzüglich an die Kommission weiter.
Die Kommission trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei oder des einführenden sonstigen Landes spätestens 15 Tage vor der ersten beabsichtigten Ausfuhr der Chemikalie und danach vor der ersten Ausfuhr der Chemikalie im betreffenden Kalenderjahr entsprechend unterrichtet werden. Dies gilt unabhängig vom voraussichtlichen Verwendungszweck der Chemikalie in der einführenden Vertragspartei bzw. in dem einführenden sonstigen Land.
Jede Ausfuhrnotifikation wird in einer Datenbank der Kommission eingetragen, und die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer für jedes Kalenderjahr erstellten und aktualisierten Liste der betreffenden Chemikalien, der einführenden Vertragsparteien und der einführenden sonstigen Länder, die gegebenenfalls an die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten verteilt wird.
(2) Erhält die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Versand der Notifikation keine Bestätigung der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes über den Eingang der ersten, nach Aufnahme der Chemikalie in Anhang I Teil 1 erfolgten Ausfuhrnotifikation, so verschickt sie eine zweite Notifikation. Die Kommission bemüht sich in angemessener Weise sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die zweite Notifikation erhält.
(3) Eine erneute Notifikation nach Absatz 1 ist für Ausfuhren erforderlich, die erfolgen, nachdem die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für das Inverkehrbringen, die Verwendung oder Kennzeichnung der betreffenden Stoffe geändert wurden oder wenn sich die Zusammensetzung der betreffenden Zubereitung so ändert, dass sich dies auf ihre Kennzeichnung auswirkt. Die erneute Notifikation muss den Anforderungen von Anhang III entsprechen und klarstellen, dass es sich um eine Revision einer früheren Notifikation handelt.
(4) Wenn die Ausfuhr einer Chemikalie in einer Notsituation erfolgt, in der Verzögerungen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt in der einführenden Vertragspartei bzw. einem einführenden sonstigen Land verursachen könnten, kann die bezeichnete nationale Behörde des ausführenden Mitgliedstaats nach Konsultation der Kommission eine vollständige oder teilweise Befreiung von diesen Anforderungen erteilen.
(5) Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 entfallen, wenn
- a)
- die Chemikalie dem PIC-Verfahren unterworfen wird,
- b)
- das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens dem Sekretariat gemäß Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens seine Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu der Einfuhr der Chemikalie mitgeteilt hat und
- c)
- die Kommission diese Informationen vom Sekretariat erhalten und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet hat.
Dies gilt nicht, wenn das einführende Land als Vertragspartei des Übereinkommens, beispielsweise in seiner Einfuhrentscheidung oder auf andere Weise, ausdrücklich die Fortsetzung der Ausfuhrnotifikationen durch ausführende Vertragsparteien verlangt.
Die Verpflichtungen der Absätze 1, 2 und 3 entfallen ebenfalls, wenn
- i)
- die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes auf die Anforderung einer Notifikation vor Ausfuhr der Chemikalie verzichtet und
- ii)
- die Kommission vom Sekretariat oder der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes die entsprechenden Informationen erhalten, an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und im Internet veröffentlicht hat.
(6) Die Kommission, die zuständigen bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Exporteure gewähren den einführenden Vertragsparteien und den einführenden sonstigen Ländern auf Anfrage verfügbare zusätzliche Informationen über die ausgeführten Chemikalien.
(7) Die Mitgliedstaaten können die Exporteure für jede Ausfuhrnotifikation zur Entrichtung einer Verwaltungsgebühr in Höhe der Kosten, die durch die Verfahren im Zusammenhang mit diesem Artikel anfallen, verpflichten.
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