Artikel 21 VO (EG) 2003/304
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in regelmäßigen Abständen Informationen über das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren, einschließlich Angaben über Zollkontrollen, Verstöße, Sanktionen und Abhilfemaßnahmen.
(2) Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über das Funktionieren der ihrer Verantwortung übertragenen Aufgaben nach dieser Verordnung und übernimmt diesen Bericht in einen zusammenfassenden Bericht, den sie auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Informationen erstellt. Eine im Internet veröffentlichte Zusammenfassung des Berichts wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.
(3) Bei den nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen erfüllen die Mitgliedstaaten und die Kommission die einschlägigen Verpflichtungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Angaben und des Eigentumsrechts.
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