Artikel 22 VO (EG) 2003/304
Aktualisierung der Anhänge
(1) Die Kommission überprüft zumindest einmal jährlich auf der Grundlage von Entwicklungen des Gemeinschaftsrechts und des Übereinkommens die in Anhang I enthaltene Chemikalienliste.
(2) Bei der Entscheidung, ob es sich bei unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt, sind die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf die Unterkategorien der Kategorien „Pestizide” und „Industriechemikalien” zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschriften eine Chemikalie in einer der Unterkategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie in Anhang I Teil 1 aufgenommen.
Bei der Entscheidung, ob es sich bei unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft um ein Verbot oder eine strenge Beschränkung handelt und die betreffende Chemikalie deshalb Kandidat für die PIC-Notifikation gemäß Artikel 10 ist, sind die Auswirkungen der Rechtsvorschriften auf Ebene der Kategorien „Pestizide” und „Industriechemikalien” zu prüfen. Wird durch die Rechtsvorschriften die Verwendung einer Chemikalie in einer der Kategorien verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen, so wird die Chemikalie auch in Anhang I Teil 2 aufgenommen.
(3) Die Kommission beschließt die Aufnahme von Chemikalien in Anhang I oder gegebenenfalls eine Änderung eines Eintrags ohne unangemessene Verzögerungen.
(4) Die Entscheidung, ob eine Chemikalie infolge von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gemäß Absatz 2 in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 aufgenommen wird, erfolgt nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren.
(5) Alle anderen Änderungen von Anhang I, einschließlich Änderungen bereits vorhandener Einträge, sowie Änderungen der Anhänge II, III, IV und VI werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
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