Artikel 3 VO (EG) 2003/304

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Chemikalie” ist ein Stoff im Sinne der Richtlinie 67/548/EWG, der entweder allein oder in einer Zubereitung vorliegt, oder eine Zubereitung, wobei dieser Stoff bzw. diese Zubereitung entweder hergestellt oder aus der Natur gewonnen sein kann, mit Ausnahme von lebenden Organismen. Dazu gehören zwei Kategorien: Pestizide, einschließlich sehr gefährlicher Pestizidformulierungen, und Industriechemikalien.
2.
„Zubereitung” ist ein Gemisch oder eine Lösung aus zwei oder mehr Stoffen, wenn die Zubereitung im Sinne der Richtlinie 1999/45/EG aufgrund des Vorhandenseins eines dieser Stoffe gemäß dem Gemeinschaftsrecht der Kennzeichnungspflicht unterliegt.
3.
„Artikel” ist ein Endprodukt, das eine Chemikalie enthält, deren Verwendung in diesem bestimmten Produkt nach den Gemeinschaftsvorschriften verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
4.
„Pestizide” sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)
als Pflanzenschutzmittel verwendete Pestizide, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1) fallen;
b)
sonstige Pestizide, wie Biozid-Produkte, die unter die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(2) fallen, und wie Desinfektionsmittel, Insektizide und Parasitenmittel, die unter die Richtlinien 2001/82/EG und 2001/83/EG fallen.

5.
„Industriechemikalien” sind Chemikalien der folgenden zwei Unterkategorien:

a)
Chemikalien zur Verwendung durch Fachleute;
b)
Chemikalien zur Verwendung durch die Öffentlichkeit.

6.
Der „Ausfuhrnotifikation unterliegende Chemikalien” sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien oder Unterkategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sowie sämtliche dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien, die in Anhang I Teil 1 aufgeführt sind.
7.
„Chemikalien, die Kandidaten für die PIC-Notifikation sind” , sind sämtliche Chemikalien, die in der Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen. Chemikalien, die in der Gemeinschaft in einer oder mehreren Kategorien verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen, sind in Anhang I Teil 2 aufgeführt.
8.
Dem „PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien” sind sämtliche Chemikalien, die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführt sind bzw. bis zu dessen Inkrafttreten dem PIC-Übergangsverfahren unterliegen. Die betreffenden Chemikalien sind in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung aufgeführt.
9.
„Verbotene Chemikalien” sind:

a)
Chemikalien, deren Verwendung für alle Zwecke innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verboten ist, oder
b)
Chemikalien, für deren erstmalige Verwendung die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen worden sind, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffende Chemikalie Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht.

10.
„Strengen Beschränkungen unterliegende Chemikalien” sind:

a)
Chemikalien, deren Verwendung innerhalb einer oder mehrerer Kategorien oder Unterkategorien für praktisch alle Zwecke aus Gesundheits- oder Umweltschutzgründen durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften verboten, für bestimmte Verwendungen jedoch zugelassen ist, oder
b)
Chemikalien, für deren Verwendung für praktisch alle Zwecke die Zulassung verweigert worden ist oder die von der Industrie entweder in der Gemeinschaft vom Markt genommen oder von einer weiteren Berücksichtigung bei einem Notifikations-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren zurückgezogen worden sind, wobei erkenntlich sein muss, dass die betreffende Chemikalie Bedenken hinsichtlich der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verursacht.

11.
„Chemikalie, die in einem Mitgliedstaat verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt” , ist eine Chemikalie, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt.
12.
„Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften” sind Rechtsvorschriften mit dem Ziel eines Verbots oder einer strengen Beschränkung einer Chemikalie.
13.
„Übereinkommen” ist das Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.
14.
„PIC-Verfahren” ist das mit dem Übereinkommen geschaffene Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung.
15.
„Sehr gefährliche Pestizidformulierungen” sind für pestizide Zwecke formulierte Chemikalien, die unter Anwendungsbedingungen nach ein- oder mehrmaliger Exposition innerhalb kurzer Zeit ernsthafte Auswirkungen auf Gesundheit oder Umwelt haben.
16.
„Ausfuhr” ist:

a)
die endgültige oder vorübergehende Ausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen von Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags erfüllen;
b)
die Wiederausfuhr von Chemikalien, die die Voraussetzungen des Buchstaben a) nicht erfüllen und sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden.

17.
„Einfuhr” ist das Verbringen von Chemikalien in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die sich in einem anderen Zollverfahren als dem Transitverfahren befinden.
18.
„Exporteur” ist jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhrerklärung abgegeben wird, also die Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Erklärung Partei des Vertrages mit dem Empfänger in einer Vertragspartei oder in einem sonstigem Land ist und die das Recht hat, über die Ausfuhr der betreffenden Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden. Wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt die Partei des Vertrages für einen anderen, so gibt das Recht, über die Ausfuhr der Chemikalie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu entscheiden, den Ausschlag.
19.
„Importeur” ist jede natürliche oder juristische Person, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft Empfänger der Chemikalie ist.
20.
„Vertragspartei des Übereinkommens” ist ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der/die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem/der das Übereinkommen in Kraft ist.
21.
„Vertragspartei” ist:

a)
eine Vertragspartei des Übereinkommens;
b)
jedes Land, das das Übereinkommen zwar nicht ratifiziert hat, aber während eines von der Konferenz der Vertragsparteien festzulegenden Zeitraums am PIC-Verfahren teilnimmt;
c)
jedes Land, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens am PIC-Übergangsverfahren teilnimmt, das mit der am 11. September 1998 in Rotterdam angenommenen Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffen wurde.

22.
„Sonstige Länder” sind alle Länder, die nicht Vertragsparteien im Sinne von Nummer 21 sind.
23.
„Konferenz der Vertragsparteien” ist das gemäß Artikel 18 des Übereinkommens geschaffene Gremium, das bestimmte Aufgaben hinsichtlich der Durchführung des Übereinkommens wahrnimmt.
24.
„Chemikalienprüfungsausschuss” ist das von der Konferenz der Vertragsparteien gemäß Artikel 18 Absatz 6 des Übereinkommens geschaffene Nebenorgan bzw. bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens der mit der Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffene vorläufige Chemikalienprüfungsausschuss.
25.
„Sekretariat” ist das Sekretariat des Übereinkommens bzw. bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens das mit der Entschließung über die Übergangsbestimmungen geschaffene vorläufige Sekretariat.
26.
„Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses” ist das vom Chemikalienprüfungsausschuss erstellte technische Dokument für dem PIC-Verfahren unterliegende Chemikalien.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/81/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 12.10.2002, S. 28).

(2)

ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

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