Artikel 4 VO (EG) 2003/304
Bezeichnete nationale Behörden
Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (nachstehend: bezeichnete nationale Behörde bzw. bezeichnete nationale Behörden).
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die bezeichneten Behörden mit.
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