Artikel 5 VO (EG) 2003/304
Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen
Die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen fällt in die gemeinsame Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der technischen Hilfe, des Informationsaustauschs und in Fragen der Konfliktbeilegung sowie bei der Beteiligung in Nebenorganen und an Abstimmungen.
Was die Beteiligung der Gemeinschaft am Übereinkommen betrifft, wird die Kommission bei der Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben im Rahmen des Übereinkommens im Zusammenhang mit dem PIC-Verfahren und der Ausfuhrnotifikation als gemeinsame bezeichnete Behörde im Namen aller bezeichneten nationalen Behörden tätig; sie arbeitet dabei eng mit den bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und berät sich mit ihnen.
Die Kommission ist insbesondere verantwortlich für die Übermittlung der Gemeinschafts-Ausfuhrnotifikationen an die Vertragsparteien und sonstigen Länder gemäß Artikel 7, die Vorlage der Notifikationen von einschlägigen unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften beim Sekretariat gemäß Artikel 10, die Übermittlung von Informationen über sonstige unmittelbar geltende Rechtsvorschriften, die nicht Kandidaten für die PIC-Notifikation sind, gemäß Artikel 11 sowie die Entgegennahme von Informationen vom Sekretariat ganz allgemein. Die Kommission unterbreitet dem Sekretariat ferner die Antworten der Gemeinschaft auf die Anmeldungen der Einfuhr von dem PIC-Verfahren unterliegenden Chemikalien gemäß Artikel 12.
Die Kommission koordiniert außerdem alle Beiträge der Gemeinschaft zu technischen Fragen, die das Übereinkommen betreffen, sowie zur Vorbereitung der Konferenz der Vertragsparteien, zu den Arbeiten des Chemikalienprüfungsausschusses und anderer Nebenorgane. Gegebenenfalls wird ein Netz von als Berichterstatter ernannten Mitgliedstaaten geschaffen, um technische Unterlagen wie die Dokumente zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses vorzubereiten.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Initiativen, um zu gewährleisten, dass die Gemeinschaft in den verschiedenen Gremien zur Durchführung des Übereinkommens angemessen vertreten ist.
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