ANHANG II VO (EG) 2003/304
Notifikation einer verbotenen oder strengen Beschränkungen unterliegenden Chemikalie an das Sekretariat des ÜbereinkommensInformationsanforderungen für Notifikationen nach Artikel 10 dieser Verordnung
Die Notifikationen müssen Folgendes enthalten
- 1.
- Eigenschaften, Identifikation und Verwendungen
- a)
- Gebräuchliche Bezeichnung;
- b)
- chemische Bezeichnung nach einer international anerkannten Nomenklatur (zum Beispiel der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie, IUPAC), sofern eine solche Nomenklatur besteht;
- c)
- Handelsbezeichnungen und Bezeichnungen der Zubereitungen;
- d)
- Code-Nummern: CAS (Chemicals Abstract Service)-Nummer, Zollcode nach dem Harmonisierten System und sonstige Nummern;
- e)
- Informationen über die Einstufung in Gefahrenklassen, sofern die Chemikalie Einstufungsvorschriften unterliegt;
- f)
- Verwendung(en) der Chemikalie:
innerhalb der Europäischen Union
andernorts (sofern bekannt)
- g)
- die physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
- 2.
- Unmittelbar geltende Rechtsvorschriften
- a)
- Spezifische Angaben zu den unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften:
- i)
- Zusammenfassung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
- ii)
- Verweis auf das Rechtsdokument;
- iii)
- Zeitpunkt des Inkrafttretens der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
- iv)
- Angaben darüber, ob die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften auf der Grundlage einer Beurteilung der Risiken und Gefahren erlassen wurden, und wenn ja, Angabe von Einzelheiten einer solchen Beurteilung, einschließlich eines Verweises auf einschlägige Unterlagen;
- v)
- Begründung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften mit Folgen für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder die Umwelt;
- vi)
- zusammenfassender Überblick über die von der Chemikalie für die menschliche Gesundheit, einschließlich der Gesundheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern, oder für die Umwelt ausgehenden Gefahren und Risiken und über die voraussichtlichen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
- b)
- Kategorie oder Kategorien, in denen unmittelbar geltende Rechtsvorschriften erlassen wurden, und für jede Kategorie
- i)
- Verwendungen, die durch die unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften verboten sind;
- ii)
- Verwendungen, die weiterhin erlaubt sind;
- iii)
- soweit vorhanden, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie;
- c)
- soweit möglich, Angaben über die voraussichtliche Bedeutung der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften für andere Staaten und Regionen;
- d)
- andere zweckdienliche Informationen wie
- i)
- Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der unmittelbar geltenden Rechtsvorschriften;
- ii)
- sofern verfügbar, Informationen zu Alternativen und deren relative Risiken, zum Beispiel
- —
-
integrierte Schädlingsbekämpfungsstrategien;
- —
industrielle Verfahren und Prozesse, einschließlich sauberer Technologien.
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