ANHANG III VO (EG) 2003/304

AusfuhrnotifikationNach Artikel 7 dieser Verordnung erforderliche Informationen

1.
Art der auszuführenden Stoffe:

a)
Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie)
b)
weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung)
c)
EINECS-Nummer und CAS-Nummer
d)
CUS-Nummer und Code der kombinierten Nomenklatur
e)
wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.

2.
Art der auszuführenden Zubereitung:

a)
Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung
b)
für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1.

3.
Informationen über die Ausfuhr:

a)
Bestimmungsland
b)
Herkunftsland
c)
voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr
d)
beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt
e)
Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Importeur bzw. dem einführenden Unternehmen
f)
Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Exporteur bzw. dem ausführenden Unternehmen.

4.
Bezeichnete nationale Behörden:

a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann.
b)
Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde im einführenden Land.

5.
Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.
6.
Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
7.
Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:

a)
Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen)
b)
Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden

(Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I dieser Verordnung anzugeben.)

c)
soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.

8.
Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition und der Emissionen der Chemikalie.
9.
Zusammenfassung der Beschränkungen durch Rechtsvorschriften und deren Begründung.

Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a), c) und d).

Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang II.

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