ANHANG III VO (EG) 2003/304
AusfuhrnotifikationNach Artikel 7 dieser Verordnung erforderliche Informationen
- 1.
- Art der auszuführenden Stoffe:
- a)
- Bezeichnung in der IUPAC-Nomenklatur (Internationale Union für reine und angewandte Chemie)
- b)
- weitere Bezeichnungen (allgemeine Bezeichnung, Handelsbezeichnung, Abkürzung)
- c)
- EINECS-Nummer und CAS-Nummer
- d)
- CUS-Nummer und Code der kombinierten Nomenklatur
- e)
- wichtigste Verunreinigungen, wenn von besonderer Bedeutung.
- 2.
- Art der auszuführenden Zubereitung:
- a)
- Handelsname oder -bezeichnung der Zubereitung
- b)
- für jeden in Anhang I aufgeführten Stoff Angabe des Prozentsatzes und der Einzelheiten nach Nummer 1.
- 3.
- Informationen über die Ausfuhr:
- a)
- Bestimmungsland
- b)
- Herkunftsland
- c)
- voraussichtliches Datum der ersten Ausfuhr im betreffenden Jahr
- d)
- beabsichtigte Verwendung im Bestimmungsland, sofern bekannt
- e)
- Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Importeur bzw. dem einführenden Unternehmen
- f)
- Name, Anschrift und sonstige relevante Angaben zum Exporteur bzw. dem ausführenden Unternehmen.
- 4.
- Bezeichnete nationale Behörden:
- a)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde in der Europäischen Union, die weitere Informationen erteilen kann.
- b)
- Name, Anschrift, Telefon- und Telex- oder Faxnummer oder E-Mail der bezeichneten Behörde im einführenden Land.
- 5.
- Informationen über erforderliche Vorsichtsmaßnahmen, einschließlich Angabe von Gefahrenklasse, Gefahrensätzen und Sicherheitshinweisen.
- 6.
- Zusammenfassung der physikalisch-chemischen, toxikologischen und ökotoxikologischen Eigenschaften.
- 7.
- Verwendung der Chemikalie in der Europäischen Union:
- a)
- Verwendungen und Kategorie(n) nach dem Rotterdamer Übereinkommen und Unterkategorie(n) der Gemeinschaft, die einer Kontrolle unterliegen (Verbot oder strenge Beschränkungen)
- b)
- Verwendungen, für die weder ein Verbot noch strenge Beschränkungen erlassen wurden
(Kategorien und Unterkategorien sind gemäß der Definition von Anhang I dieser Verordnung anzugeben.)
- c)
- soweit verfügbar, die geschätzten Herstellungs-, Einfuhr-, Ausfuhr- und Verbrauchsmengen der Chemikalie.
- 8.
- Informationen über Vorsichtsmaßnahmen zur Verringerung der Exposition und der Emissionen der Chemikalie.
- 9.
- Zusammenfassung der Beschränkungen durch Rechtsvorschriften und deren Begründung.
Zusammenfassung der Informationen gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstaben a), c) und d).
Zusätzliche Informationen, die die ausführende Vertragspartei für wichtig hält, oder auf Anfrage der einführenden Vertragspartei weitere Informationen gemäß Anhang II.
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