Artikel 1 VO (EG) 2003/312

(1) Für die Zwecke der Durchführung der in dem Abkommen festgelegten Zollpräferenzen:

a)
ist unter der Bezeichnung „MFN-Zollsatz” der in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegte Zollsatz zu verstehen. Sie bedeutet jedoch nicht einen im Rahmen eines Zollkontingents gemäß Artikel 26 des Vertrags oder gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Zollsatz.
b)
Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze einer Zollbefreiung gleichgestellt:

a)
1 % oder weniger im Fall von Wertzöllen, oder
b)
2 EUR oder weniger pro Maßeinheit im Fall von spezifischen Zöllen.

(3) Umfassen die Zölle einen Wertzoll mit einem Mindest- und einem Höchstzollsatz, so gilt die präferenzielle Zollsenkung auch für diesen Mindest- und Höchstzollsatz. Bei den in Anhang I des Abkommens unter den Kategorien „EP” und „SP” aufgeführten Waren gilt die präferenzielle Zollsenkung nur für den Wertzoll und im Einklang mit Anhang I des Abkommens. Umfassen die Zölle mehr als einen spezifischen Zoll, so gilt die Ermäßigung für alle diese Zölle und im Einklang mit Anhang I des Abkommens.

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