Artikel 2 VO (EG) 2003/312
(1) Die Kommission eröffnet jährliche Zollkontingente für die im Anhang genannten Waren mit Ursprung in Chile. Die Zölle auf diese Waren werden im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Zollkontingente auf die darin vorgesehene Höhe gesenkt.
(2) Die im Anhang genannten Zollsenkungen werden ausgedrückt als Prozentsatz der Zölle, die auf die Waren mit Ursprung in Chile außerhalb der im Anhang vorgesehenen Zollkontingente bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr tatsächlich angewandt werden.
(3) Die im Anhang genannten Zollkontingente werden jedes Jahr vom 1. Januar an für einen Zeitraum von zwölf Monaten eröffnet. Im Jahr 2003 wird jedoch, außer bei dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kontingent, die Menge dieser Kontingente um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung verstreicht, reduziert.
(4) Ein Zollkontingent, das in eine der in Anhang I des Abkommens für die Zollabschaffung vorgesehenen Kategorien fällt, endet, wenn der Präferenzzoll dem Zeitplan entsprechend vollständig abgeschafft wurde.
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