Artikel 2 VO (EG) 2003/316

Die in Anhang II zu dieser Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe „Enzyme” wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen vorläufig zugelassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.